Mit einem Rechtsanwalt sollten Sie nach einem Verkehrsunfall so schnell wie möglich Kontakt aufnehmen –
auf jedenfall, bevor Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung infomieren. Dieses übernimmt Ihr Rechtsanwalt für Sie und Sie vermeiden dadurch unbedachte Angaben, die Ihnen bares Geld kosten können. Oder wissen sie z.B. welches Schmerzensgeld Ihnen
zusteht, was ein Haushaltsführungsschaden ist, ob die Mithaftungsquote, die Ihnen der Versicherer anrechnen will richtig ist, bei welcher Schadenshöhe Sie einen Sachverständigen beauftragen können oder ob Sie den Gutachter der Versicherung akzeptieren müssen und was die Gefährdungshaftung bzw. verschuldensunabhängiges Schmerzensgeld ist ?
Ein Anwalt hat hier den Überblick und berät Sie objektiv;
er vertritt Ihre Interessen !
Selbst wenn die Sache für Sie noch so aussichtlos scheint sollten Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen, um mit ihm die Sache zu erörtern. Oftmals kommt eine Haftung aus “Betriebsgefahr” und somit eine Haftungsquote in Betracht. Aus der sogenannten Gefährdungshaftung haben Sie unter Umständen sogar Ansprüche auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und die vermehrten Bedürfnisse, selbst wenn dem Unfallverursacher kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Daher ist bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden der sofortige Kontakt zu einem Anwalt unbedingt notwenig.
Für den Fall, dass Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung abgeschlossen haben übernimmt der Anwalt auch den Kontakt mit dieser.
Schadensersatz
Das Gesetz regelt in § 249 BGB eindeutig den Schadensersatz. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten (BGH NJW 86, S. 1538). Trotzdem gibt es gerade bei der Unfallregulierung immer wieder Streit um einzelne Positionen bzw. deren Höhe und Angemessenheit.
Im Folgenden sollen die einzelnen Schadenspositionen kurz dargestellt werden. Unterschieden wird dabei zum einen zwischen den reinen Sachschäden und zum anderen denPersonenschäden. Gerade bei Personenschäden ist eine fachliche, anwaltliche Beratung aber unumgänglich, um den konkreten Haushaltsführungsschaden, die Geldrente etc. genau zu bestimmen.
Bezüglich der Sachschäden sei anzumerken, dass es dem Geschädigten frei steht, wie er den Zustand vor dem Unfall wiederherstellt. Diese Dispositionsfreiheit (BGH VersR 1989, S. 1057) wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Wiederherstellung wirtschaftlich vernünftig sein muss (vgl. BGH NJW 1992, 305). Der Geschädigte muss aber nicht zu Gunsten des Schädigers sparen (vgl. BGH VersR 1985, S. 263). Welcher Betrag für die Wiederherstellung jedoch erforderlich ist, ist oft zwischen dem Unfallverursacher und dem Gegner bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung streitig.
Schmerzensgeld
Vorbemerkung: Aus Gründen der Überschaubarkeit dieses komplexen Themengebietes wird die rechtliche Lage für Unfälle nach dem 31.07.2002 dargestellt:
Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich seit dem 31.07.2002 aus § 253 Abs. 1 und 2 BGB. Demnach kann „wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden“. Schmerzensgeld kann jetzt nicht nur beansprucht werden bei Verschulden, sondern auch bei sogenannten Gefährdungstatbeständen. Die Erweiterung eines Schmerzensgeldanspruchs über § 7 StVG auf Ansprüche aus Gefährdungshaftung ist zum Leidwesen der Versicherungen dennoch Gesetz geworden. Bei Verkehrsunfällen setzt der Schmerzensgeldanspruch nun also nicht mehr ein Verschulden des Unfallgegners voraus. Schmerzensgeld wird bereits geschuldet mit der Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr. Hat der Verletzte jedoch durch sein Handeln zum Unfall beigetragen, so muß der Schmerzensgeldanspruch wegen Mitverschuldens gemindert werden. Überwiegendes Mitverschulden kann bei leichteren Verletzungen zum Fortfall des Anspruchs auf Schmerzensgeld führen.