Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht verfüge ich über langjährige praktische Erfahrung. Ich biete Rat und Tat in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts, insbesondere:

  • Anfechtungsklagen nach dem AktG
  • Gesellschaftsverträge
  • Gesellschafterversammlungen
  • Beschlussfassungen
  • Beschlussanfechtungsverfahren
  • Gesellschafterstreit
  • Umwandlung; Spaltung, Verschmelzung und Formwechsel
  • Gründungen, Fusionen und Liquidationen
  • Unternehmenskäufe und Transaktionen
  • Kooperationsmodelle und -verträge
  • Finanzierungs- und Investitionsmodelle
  • Joint Ventures
  • Restrukturierung und Sanierung

Besondere Bedeutung kommt im Gesellschaftsrecht auch unserer Expertise bei der Prozessführung zu. Um die Rechte unserer Mandanten durchzusetzen, aber auch um die Fortführung und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern, sind häufig Klageverfahren und einstweilige Verfügungen notwendig, die wir souverän und entschieden führen.

Die Änderungen des GmbHG, HGB und der InsO (MoMiG) sind zum 01.11.2008 in Kraft getreten !!!
Nach jahrelangem Hin und Her ist es endlich da. Das von vielen lang erwartete MoMiG. Es bezweckt vor allem eine vereinfachte, schnellere und kostengünstigere Neugründung einer GmbH, als Alternative der englischen Limited.

1. Vereinfachte Gründung einer GmbH mit Mindestkapital von EUR 25.000

Aufgrund von standardisierten Musterprotokollen wird es den Gesellschaftern ermöglicht, die GmbH oder aber die Unternehmergesellschaft schneller und kostengünstiger zu gründen. Eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags bleibt aber weiterhin fester Bestandteil der Gründung der Gesellschaft. Wird bei der Gründung eines der Musterprotokolle herangezogen (Einpersonen-GmbH, Mehrpersonen-GmbH) dürfen keinerlei Ergänzungen vorgenommen werden. Hat die neu zu gründende GmbH mehr als drei Gesellschafter oder mehr als einen Geschäftsführer, dürfen die dem Gesetz als Anlage beigefügten Musterprotokolle nicht verwendet werden. Auch sind Sachgründungen bei der erleichterten Gründung mit Hilfe der Musterprotokolle nicht möglich.

2. Vereinfachte Gründung ohne Mindestkapital

Hierbei handelt es sich um die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Der Namenszusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder UG (haftungsbeschränkt) sind zwingend. Die Gründung kann mit einem Stammkapital zwischen EUR 1 und EUR 24.999 erfolgen. Da jedoch bei dieser Gründungsform das Stammkapital zu 100% einbezahlt werden muss, ist eine Gründung der Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 24.999 wenig sinnvoll, genügt es doch bei Gründung einer GmbH lediglich 50%
(NEU: auch bei Gründung einer Einpersonen-GmbH) der Stammeinlage einzuzahlen.

Eine Sachgründung ist nicht vorgesehen.

Außerdem sieht der Gesetzgeber die Einstellung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe von ¼ des Jahresüberschusses in der Bilanz vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft durch die Thesaurierung eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht, um eventuell die Unternehmergesellschaft in eine GmbH umzufirmieren. Allerdings muss dies von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Die Unternehmergesellschaft wird nicht automatisch bei Erreichen der Rücklagen von EUR 25.000 eine GmbH.

3. Neuerungen, die beide Gesellschaftsformen betreffen

Die Nennbeträge der Geschäftsanteile dürfen künftig auch unter EUR 100 und müssen nicht mehr durch 50 teilbar sein. Der Nennbetrag muss lediglich auf volle EUR lauten, also z.B. auch EUR 1.

Auch dürfen die Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Ebenfalls wurden die Ausschlussgründe von Geschäftsführern erweitert. Es bedarf auch nicht mehr einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, die zum Ausschluss des Geschäftsführers führt. Geschäftsführer können bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetz ausgeschlossen werden.

Bei Eintragung der Gesellschaft ist eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren sind.

Soweit der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf, so ist die Vorlage der Genehmigungsurkunde keine Bedingung der Eintragung ins Handelsregister. Dies führt zu einer deutlichen Beschleunigung der Eintragung. Der Wegfall dieser Bedingung führt aber nicht dazu, dass sich die Gesellschafter nicht mehr um die Genehmigung ihres Unternehmens kümmern müssen.

Im Falle einer Sachgründung muss nach wie vor vom Geschäftsführer ein Sachgründungsbericht, der von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss, beim Registergericht eingereicht werden. Das Registergericht prüft anschließend die Wertigkeit der Sacheinlage, wobei diese Wertigkeitsprüfung lediglich darauf beschränkt ist, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Im Falle einer Überbewertung müssen die Gesellschafter die Differenz in bar erbringen, wenn der Wert der eingebrachten Sache nicht dem Wert der vereinbarten Einlage entspricht.

Der Sitz der Gesellschaft ist gem. § 4 GmbHG immer ein Ort im Inland, allerdings ist es nun möglich, durch Streichung des § 4a GmbHG a.F., künftig einen Verwaltungssitz auch im Ausland zu wählen.

Neu wurde auch der so genannte gutgläubige Erwerb geregelt. Hierzu wurde § 16 GmbHG komplett neu gefasst. So gilt künftig im Verhältnis zur GmbH nur der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter. Den Geschäftsführern obliegt es, bei der Entdeckung von Fehlern in der Gesellschafterliste, diese zu korrigieren.

Der Erwerber eines Geschäftsanteils von einem in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters erwirbt diesen gutgläubig. Bislang ging der Erwerber eines Geschäftanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem Anderen als dem Veräußerer zustand. Geschützt wird somit der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers über die Geschäftsanteile.

4. Weitere Neuerungen in einer kurzen Zusammenfassung

Aufhebung der Unterscheidung zwischen eigenkapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen.

Die hierzu bislang ergangene Rechtssprechung wird demnach hinfällig, soweit es die eigenkapitalersetzenden Darlehen betrifft. Dies erforderte allerdings auch eine Änderung der InsO. Die bislang schwierige Feststellung, ob ein Darlehen in der „Krise“ gewährt wurde und somit kapitalersetzend war, entfällt.

Vertretung der Gesellschaft bei Führerlosigkeit

In diesem Fall wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat bzw., wenn dieser nicht vorhanden ist, durch die Gesellschafter vertreten.

Öffentliche Zustellung gem. § 15a HGB und § 185 Nr. 2 ZPO

Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern soll beschleunigt ablaufen. Sind unter der im Registergericht eingetragenen inländischen Anschrift Zustellungen nicht möglich, haben Gläubiger der Gesellschaft künftig die Möglichkeit eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Sie erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystems, welches im Registergericht öffentlich zugänglich ist.